Vereinssatzung
§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1) der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namen Igelhilfe Heckenschweine e.V.
2) Sitz des Vereins ist Mönchengladbach
3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§2 Zweck, Aufgaben und Ziele
1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes nach § 52 Absatz 2 der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Gewährung von Schutz und Hilfe für das Wildtier Igel
b) vorübergehende Aufnahme notleidender Igel inkl. Erstbehandlung und Pflege
c) kurzzeitige Haltung des Wildtieres Igel in artgerechten Unterkünften
d) Vorstellung bei / Zusammenarbeit mit einem igelkundigen Tierarzt / einer igelkundigen Tierärztin
e) Vermittlung von Wissen und Kontakten, Unterstützung von Igelfindern
f) möglichst frühzeitige Rückführung des Tieres in das angestammte Revier
g) artgerechte Auswilderung des Tieres in einem geeigneten Umfeld
h) Aufklärungsarbeit der Bevölkerung zur Gefährdung des Wildtieres Igel und dessen Lebensraum
i) Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, die sich der Arterhaltung unserer Wildtiere und unserer Natur widmen
3) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
4) Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 3) Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden.
2) Interessenten für die Mitgliedschaft haben einen schriftlichen Antrag an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freien Ermessen.
Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
3) Gegen einen ablehnenden schriftlichen Bescheid kann der Antragsteller, innerhalb eines Monats nach Zustellung, schriftlich Widerspruch beim Vorstand einlegen.
Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
2) Der freiwillige Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
Bereits geleistete Beiträge werden nicht erstattet.
3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) gegen die Interessen bzw. die Satzung des Vereines verstößt oder den Verein in schwerwiegender Weise schädigt.
b) mehr als drei Monaten mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht begleicht.
Der Beschluss über den Ausschluss aus dem Verein ist dem Mitglied vom Vorstand mittels Einschreiben mitzuteilen.
Das Mitglied kann, innerhalb eines Monats nach Zustellung, schriftlich Widerspruch beim Vorstand einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Jedes Mitglied hat das Recht an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
3) Jedes Mitglied ist berechtigt und aufgefordert, am den Mitgliedsversammlungen teilzunehmen und sich aktiv an Wahlen und Beschlüssen zu beteiligen.
§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
1) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
2) Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zum 01.03. des Geschäftsjahres zu entrichten.
3) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit festgelegt.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, sowie dem Kassenwart.
2) Jedes Mitglied des Vorstands muss Mitglied des Vereins sein.
3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Führung der satzungsgemäßen Geschäfte des Vereins.
b) Bei Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
c) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
d) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
e) Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder und Ausschluss von Mitgliedern.
f) Die Vorstandsmitglieder können, soweit dringende Gründe dies erfordern, durch Beschluss einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung Ihres Amtes enthoben werden.
§ 10 Bestellung des Vorstands
1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein, mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins, bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung, kommissarisch in den Vorstand zu wählen.
§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei
Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines
Stellvertreters.
2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu
unterschreiben.
3) Soweit kein Vorstandsmitglied widerspricht, können Beschlüsse ach im Online-Meeting gefasst werden.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderung der Satzung,
b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
c) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
d) die Auflösung des Vereins.
e) Wahlen und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
f) Wahlen der Kassenprüfer
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und
unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung gilt als zugestellt, wenn sie in schriftlicher Form an die zuletzt bekannt gegebene Adresse des Vereinsmitglieds gerichtet ist. Elektronischer Versandt ist zulässig.
2) Die Mitgliederversammlung findet als Präsenzveranstaltung oder virtuelle Versammlung statt.
3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den
Antrag entscheidet der Vorstand.
4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand unter Angabe des Grundes einberufen werden.
5) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks
und der Gründe beantragt.
6) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung wird von einem der Vorstandsmitglieder als Versammlungsleiter geleitet.
2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite
Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
3) Die Mitgliederversammlung beschließ in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist eine Stichwahl durchzuführen.
Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehntel der anwesenden Mitglieder.
4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 15 Kassenführung und Kassenprüfung
1) Der Vorstand trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Kassenführung.
2) Die Kasse ist nach Abschluss eines Geschäftsjahres von mindestens 2 Kassenprüfern zu prüfen.
3) Die Prüfung hat zeitnah stattzufinden, so dass der schriftlich niedergelegte Bericht über die Kassenführung und die Vermögensverhältnisse in der folgenden Mitgliederversammlung präsentiert werden kann.
4) Die Mitgliederversammlung wählt aus den Mitgliedern 2 Kassenprüfer für den Zeitraum von 2 Jahren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Wiederwahl ist zulässig.
5) Der Vorstand ist verpflichtet, den Kassenprüfern den Zugang zu allen das Vereinsvermögen betreffenden Unterlagen zu ermöglichen.
6) Bei Bedarf sind die Kassenprüfer berechtigt, einen unabhängigen Steuerprüfer hinzuzuziehen.
§ 16 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Die MonRo Ranch e. V.“ Mönchengladbach, der es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
§ 17 Haftungsausschluss
Die Haftung der Vorstandsmitglieder beschränkt sich ausschließlich auf das Vereinsvermögen.
§ 18 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach wirksam werden der Satzung unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. Auf die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelungen treten, deren Wirkung der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Satzung mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung ursprünglich verfolgt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist. Die undurchführbare oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.
§ 19 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung trifft mit der Beschlussfassung und Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung am 07.04.24 in Kraft.
Mönchengladbach, den 07.04.24